Lohnabrechnung Schweiz 2026: Abzüge und Checkliste für Arbeitgeber
Eine korrekte Lohnabrechnung zeigt nicht nur den Nettolohn. Sie bildet Bruttolohn, Sozialversicherungen, weitere Abzüge und Zulagen nachvollziehbar ab. Für Arbeitgeber ist entscheidend, dass Stammdaten, Versicherungen und monatliche Mutationen zusammenpassen. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Bestandteile für 2026.
Welche Angaben gehören auf eine Lohnabrechnung?
Eine verständliche Abrechnung trennt Lohnbestandteile und Abzüge. Typischerweise umfasst sie den Grundlohn, variable Vergütungen, Zulagen, Spesen, Sozialversicherungsabzüge und den auszuzahlenden Nettolohn. Je nach Arbeitsverhältnis kommen Pensionskassenbeiträge, Unfall- oder Krankentaggeldprämien sowie Quellensteuer hinzu.
Prüfen Sie insbesondere, ob Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Monats- oder Stundenlohn, Ferienanspruch, Bankverbindung und Versicherungszuordnung aktuell sind. Bereits ein verspätet gemeldeter Pensums- oder Lohnwechsel kann zu Korrekturen über mehrere Monate führen.
AHV, IV und EO: 5,3 % Arbeitnehmeranteil
2026 beträgt der gemeinsame Beitragssatz für AHV, IV und EO 10,6 % des massgebenden Lohns. Davon werden 5,3 % beim Arbeitnehmer abgezogen; weitere 5,3 % trägt der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht und die Definition des massgebenden Lohns sind nicht bei jeder Zahlung identisch. Naturalleistungen, Boni oder Verwaltungsratshonorare können beispielsweise besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Die aktuellen Sätze und Praxisbeispiele finden Arbeitgeber im offiziellen Merkblatt «Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO» der Informationsstelle AHV/IV.
Arbeitslosenversicherung: Abzug bis CHF 148’200
Der ALV-Beitrag beträgt 2,2 % des AHV-pflichtigen Lohns bis zum versicherten Jahresverdienst von CHF 148’200. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen je 1,1 %. Auf Lohnanteilen oberhalb dieser Grenze wird seit 2023 kein Solidaritätsprozent mehr erhoben. Bei schwankenden Monatslöhnen muss die Jahresgrenze im Lohnsystem korrekt berücksichtigt werden.
Die Beitragshöhe und Lohngrenze sind in der offiziellen Übersicht des Bundesamts für Sozialversicherungen zusammengefasst.
BVG: Nicht jeder Lohn ist automatisch obligatorisch versichert
Das BVG-Obligatorium gilt 2026 grundsätzlich für Arbeitnehmende, die bereits in der AHV versichert sind und bei einem Arbeitgeber mindestens CHF 22’680 pro Jahr verdienen. Entscheidend sind zusätzlich Alter, Vertragsdauer und die konkrete Vorsorgelösung. Die effektiven Arbeitnehmerabzüge ergeben sich deshalb aus dem Reglement und dem Anschlussvertrag der Pensionskasse, nicht aus einem einheitlichen Prozentsatz.
Bei Neueintritten, mehreren Arbeitsverhältnissen und befristeten Verträgen sollte die Versicherungspflicht einzeln geprüft werden. Das BSV erläutert die geltende Eintrittsschwelle auf seiner Seite zur Altersvorsorge in der beruflichen Vorsorge.
Unfallversicherung: Die 8-Stunden-Regel bei Teilzeit
Alle Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert. Bei weniger als acht Wochenstunden besteht über diesen Arbeitgeber grundsätzlich nur Schutz für Berufsunfälle und Berufskrankheiten.
Die Prämie für Berufsunfälle trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle kann dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden. Massgebend sind die Police und die betriebliche Regelung. Die Suva erklärt Versicherungspflicht und 8-Stunden-Grenze ausführlich.
Quellensteuer: Aufenthaltsstatus und Arbeitsort prüfen
Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Betroffen sind insbesondere Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C sowie bestimmte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, etwa Grenzgänger. Tarifcode, Zivilstand, Kinder, Konfession, Kanton und weitere Angaben können die Berechnung beeinflussen.
Mutationen müssen rechtzeitig in die Lohnbuchhaltung gelangen. Eine Übersicht und die kantonalen Stellen finden Arbeitgeber bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Quellensteuer.
Weitere mögliche Abzüge und Bestandteile
- Pensionskassenbeiträge gemäss Vorsorgeplan
- Nichtberufsunfallprämie gemäss Versicherungspolice
- Krankentaggeldprämie, sofern vertraglich vorgesehen
- Quellensteuer nach kantonalem Tarif
- Verrechnungen wie Lohnvorschüsse oder zulässige Privatanteile
- Kinder- und Ausbildungszulagen nach kantonaler Regelung
Nicht jeder Abzug darf ohne Grundlage vorgenommen werden. Arbeitsvertrag, Personalreglement, Versicherungspolicen und zwingendes Recht müssen zusammen betrachtet werden.
Monatliche Checkliste für einen sauberen Lohnlauf
- Stammdaten prüfen: Adresse, Zivilstand, Bewilligung, Bankverbindung und Versicherungsstatus.
- Mutationen sammeln: Eintritte, Austritte, Lohn- und Pensumsänderungen sowie unbezahlte Abwesenheiten.
- Variable Bestandteile erfassen: Stunden, Boni, Provisionen, Zulagen und Spesen eindeutig dokumentieren.
- Absenzen abstimmen: Krankheit, Unfall, Militär-, Mutter- oder Vaterschaft und Taggeldleistungen korrekt zuordnen.
- Abzüge kontrollieren: AHV/IV/EO, ALV, BVG, UVG und gegebenenfalls Quellensteuer plausibilisieren.
- Zahlung freigeben: Vier-Augen-Kontrolle von Nettolohn, Auszahlungskonto und Zahlungsdatum.
- Unterlagen archivieren: Abrechnung, Mutationsbelege und Freigabe nachvollziehbar ablegen.
Jahresabschluss der Lohnbuchhaltung
Am Jahresende werden die Lohnkonten mit Finanzbuchhaltung, Sozialversicherungsdeklarationen und Versicherungsabrechnungen abgestimmt. Für jede beschäftigte Person ist ein Lohnausweis zu erstellen. Die ESTV veröffentlicht dafür eine jährlich aktualisierte Wegleitung zum Lohnausweis; die aktuelle Fassung gilt für Steuerperioden ab 2026.
Häufige Fehler in der Praxis
- Ein- oder Austritte werden Versicherungen zu spät gemeldet.
- Variable Lohnbestandteile und Spesen sind nicht sauber getrennt.
- Die NBU-Deckung wird bei Teilzeit aufgrund der 8-Stunden-Grenze falsch eingerichtet.
- Quellensteuerrelevante Mutationen fehlen beim Monatslauf.
- Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung werden erst am Jahresende abgestimmt.
- Die BVG-Eintrittsschwelle wird bei Lohn- oder Pensumsänderungen nicht neu geprüft.
KMV unterstützt KMU bei Lohnläufen, Mutationen, Abrechnungen und der Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung. Unverbindliches Erstgespräch anfragen.